Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt.
1.1: Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Mediengestalterin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2: Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Mediengestalterin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3: Nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Mediengestalterin sind Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen gültig.
2.1: Jeder der Mediengestalterin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Mediengestalterin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Mediengestalterin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
2.2: Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollte. Damit gelten in dem Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.
2.3: Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Mediengestalterin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Mediengestalterin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.4: Die Mediengestalterin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5: Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6: Die Mediengestalterin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen bei Magazinen, Büchern und Fotografien. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Mediengestalterin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.7: Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8: Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
3.1: Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Der Betrag der Vergütung und alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.3: Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.4: Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die von der Mediengestalterin für den Auftraggeber erbracht werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.5: Reverse Charge: Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b UStG wird hingewiesen. Es gilt die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%.
4.1: Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der ausgestellten Rechnung zu zahlen. Erfordert der Auftrag von der Mediengestalterin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten. Wenn die Arbeitszeit vier Kalenderwochen überschreitet, stimmt der Auftraggeber der Zahlung per Kalender-Monatsrechnung auf der Grundlage der bisher geleisteten Arbeit zu.
4.2: Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.1: Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten eine Korrektur-/ Änderungsschleife während des Gestaltungsprozesses am Werbeobjekt. Leistungen, die über das Angebot hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen, wie die nachträgliche Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2: Die Mediengestalterin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich der Mediengestalterin entsprechende Vollmachten zu erteilen.
5.3: Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Mediengestalterin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Mediengestalterin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4: Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5: Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.1: An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2: Die Originale sind der Mediengestalterin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3: Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Mediengestalterin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4: Hat die Mediengestalterin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Mediengestalterin geändert werden.
6.5: Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
7.1: Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Mediengestalterin Korrekturmuster vorzulegen.
7.2: Die Produktionsüberwachung durch die Mediengestalterin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Mediengestalterin berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3: Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Mediengestalterin unentgeltlich ein einwandfreies Belegexemplar. Die Mediengestalterin ist berechtigt, dieses Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8.1: Die Mediengestalterin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Mediengestalterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2: Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Mediengestalterin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Mediengestalterin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3: Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4: Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jegliche Haftung der Mediengestalterin.
8.5: Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Mediengestalterin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
8.6: Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Mediengestalterin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.
8.7: Bei Fotoshootings geht die Mediengestalterin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für eventuell anfallende Regressansprüche haftet ausschließlich der Auftraggeber.
9.1: Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2: Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Mediengestalterin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3: Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Mediengestalterin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Mediengestalterin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.1: Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Mediengestalterin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Mediengestalterin.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 06/2021